Irrtum vom Amt

Noch immer werden Windräder der Megawattklasse mit Kleinwindenergieanlagen in einen Topf geworfen. Allein schon, dass Kleinwindanlagen nicht raumbedeutsam sind, führt jedoch zu einer völlig anderen baurechtlichen Situation. Das Baurecht für Großwindanlagen ist hier nicht anwendbar.

Erstaunlich lange können Beamte aus den Bauämtern mit Vorurteilen und Bequemlichkeit jegliche Entwicklung auf dem Gebiet der Kleinwindenergie blockieren. Wohl aus Unkenntnis der Beamten und Angestellten in den Bauämtern oder als Schutzschild, um sich nicht mit der Thematik auseinandersetzen zu müssen wird hier jedoch kein Unterschied gemacht. Auch mag es der persönliche Schutz vor rechtlich falschen Entscheidungen  zur Genehmigung von Kleinwindanlagen sein oder die unklare Situation und fehlende Richtlinien.

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Baugenehmigungsrecht für Kleinwindanlagen

Am 10. und 11. Dezember 2012 fand in Berlin eine Fachtagung zum Thema Sicherheit im Baurecht für Kleinwindanlagen statt. Hier ging es um baurechtliche Sicherheit, planungsrechtliche Zulässigkeit und Genehmigungsfreiheit beim Bau von Kleinwindanlagen. Bei dieser Fachtagung empfahl sich wieder einmal der Prof. Dr. Martin Maslaton als Kenner und Spezialist der Baurechtsproblematik für Kleinwindanlagen. Auch Herr Sroka, Geschäftsführer der Sroka Stahl- und Anlagenbau nahm daran teil.

Das Ergebnis der Tagung läßt sich wie folgt zusammenfassen:

Die Genehmigungspflicht zur Errichtung von Windturbinen wird derzeit in den Bundesländern sehr unterschiedlich gehandhabt. Hier empfiehlt es sich, die Sachlage vor Investitionsbeginn mit einem Fachbetrieb für Kleinwindanlagen zu klären.

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